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   FG München, 18.09.2013 - 5 V 2625/13   

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https://dejure.org/2013,42449
FG München, 18.09.2013 - 5 V 2625/13 (https://dejure.org/2013,42449)
FG München, Entscheidung vom 18.09.2013 - 5 V 2625/13 (https://dejure.org/2013,42449)
FG München, Entscheidung vom 18. September 2013 - 5 V 2625/13 (https://dejure.org/2013,42449)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eisntweilgier Rechtschutz gegen eine Pfändungsverfügung oder eine Einziehungsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 114 Abs. 5; AO § 258
    Statthafter Rechtsbehelf gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Statthafter Rechtsbehelf gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.08.1993 - VII B 262/92

    Zulässigkeit eines Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung neben einer Klage

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 5 V 2625/13
    Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719).
  • FG Nürnberg, 11.10.2007 - 3 V 1280/07

    Aussetzung der Vollziehung von Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen;

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 5 V 2625/13
    Im Übrigen fehlt dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zur Gewährleistung des Pfändungsschutzes für das Guthaben auf dem jeweiligen Girokonto das Rechtsschutzbedürfnis, da vom Antragsteller keine Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragt wurde (§§ 319 AO i.V.m. § 850 ff. der Zivilprozessordnung, vgl. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2007 3 V 1280/2007, juris).
  • BFH, 03.11.1970 - VII R 43/69

    Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis - Ablehnung der einstweiligen

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 5 V 2625/13
    Die Rechtsprechung billige Vollstreckungsschuldnern -unabhängig von etwaigen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakte oder gegen ihre Vollziehung- ein anerkennenswertes Interesse daran zu, sich gegen die Zwangsvollstreckung selbst mit der Begründung wehren zu können, wenn diese im Sinne von § 258 AO unbillig sei (vgl. BFH-Beschluss vom 3. November 1970 VII R 43/69, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114).
  • FG Hamburg, 25.01.2018 - 2 V 336/17

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, einstweilige Anordnung

    So kann er z. B. eine Kontopfändung - auch für den Fall, dass er in Zukunft als Angestellter Lohn erhalten sollte - durch Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k Abs. 1 ZPO) abwenden (BVerfG, vom 25. August 2014 1 BvR 2243/14, NJW 2014, 3771; FG München, Beschluss vom 18. September 2013 5 V 2625/13, juris).
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